AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Anlagenbau der regotec automation GmbH für Unternehmen und öffentlich-rechtliche Institutionen, die nicht Verbraucher im Sinne der deutschen Gesetze sind.
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Lieferungen und Leistungen an Auftraggeber, die nicht Verbraucher im Sinne der deutschen Gesetze sind, erfolgen nur aufgrund nachstehender Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht auf diese Bedingungen Bezug nehmen.
1.2. Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
1.3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir die Lieferung rügelos ausgeführt haben.
1.4. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten unsere AGB als vereinbart.
1.5. Ansprüche des Auftraggebers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2.2. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist.
2.3. Abänderungen der von uns erstellten Auftragsbestätigung sowie sonstige Abmachungen und mündliche Nebenabreden müssen von uns ebenfalls schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu werden. Auskünfte sind stets unverbindlich.
2.4. Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend. Änderungen bleiben vorbehalten. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Leistungsangaben können nur annähernd maßgebend sein.
2.5. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung.
2.6. Der Auftraggeber übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.7. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder das angenommene verbindliche Angebot gemäß Klausel 2.3 maßgebend.
4. Preise
4.1. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sie gelten ab Werk Halle/Saale. Sie schließen nicht ein: Transportkosten, Entladung, Verpackung und Versicherung.
4.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich jeweils danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
4.3. Sollten nicht vorhersehbare Änderungen aufgrund neuerer Erkenntnisse zur Erfüllung der Funktion erforderlich werden, sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis Zug um Zug mit der Übergabe des Kaufgegenstandes fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
5.2. Für Sonderanfertigungen, d.h. Anfertigungen, die von katalogmäßigen Anfertigungen abweichen, und für Aufträge über Standardartikel, deren Wert € 10.000,- übersteigt, gilt folgende Zahlungsbedingung als vereinbart: 1/3 des Auftragswertes nach Eingang der Auftragsbestätigung 1/3 des Auftragswertes bei Fertigmeldung jedoch vor Auslieferung 1/3 des Auftragswertes 14 Tage nach Rechnungsausstellung
5.3. Geldforderungen hat der Aufraggeber auf eigene Kosten und Gefahr auf unser Bankkonto einzuzahlen. Erfüllung tritt mit Gutschrift auf unserem Bankkonto ein, im Falle von Schecks oder Lastschrifteinzug erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gutschrift nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Lieferanten und Mitarbeiter sind nur mit gesonderter Vollmacht inkassobevollmächtigt.
5.4. Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit eine Mahnung erhält oder nicht zu einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeit leistet. Dies berührt nicht die gesetzliche Bestimmung, wonach der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug kommt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers sind wir unbeschadet unserer sonstigen oder weitergehenden Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Soweit schriftlich Ratenzahlung bewilligt worden ist, wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit einer Rate ganz oder teilweise länger als einen Monat oder zum dritten Mal mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug geraten ist.
5.5. Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Auftraggebers nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5.6. Bestehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, so können wir nach unserer Wahl entweder Barzahlung aller offenen Forderungen oder Sicherheiten vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zur weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag nicht verpflichtet oder auch berechtigt, ohne Verpflichtung zu Schadensersatz, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Lieferzeit
6.1 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtungen der bestellten Maschinen, Maschinenteile wie Zubehör und Geräte bei uns vorliegen) und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind.
6.2. Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des Auftraggebers, insbesondere nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
6.3. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir bzw. unsere Zulieferer auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Zulieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
6.4. Teilleistungen sind zulässig. Für sie gelten die Zahlungsbestimmungen gemäß Abschnitt 5 entsprechend.
6.5. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es sich nicht um eine Haftung wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit handelt. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung bzw. statt der Leistung auf 5% des Wertes des Werkes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
6.6. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat – max. jedoch 5% des Rechnungsbetrages – oder die tatsächlichen Lagerkosten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir anderweitig über die Ware verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
7. Gefahrenübergang
7.1. Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn wir die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen haben.
7.2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber über.
7.3. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Auftraggebers, sofern keine nachweisliche Selbstversicherung vorliegt.
8. Verpackung und Versand
8.1. Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Verpackung versandt.
8.2. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach billigem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für kostengünstigere Alternativen.
8.3. Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des Auftraggebers.
9. Inbetriebsetzung
9.1. Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Auftraggeber, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
9.2. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäcks trägt der Auftraggeber.
10. Softwarenutzung
10.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
10.2. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
10.3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
11. Mängel, Nachbesserung, Ersatzlieferung
11.1. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Werden Teile, die einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, etwa bei einem Einsatz von bis zu 40 Stunden je Woche oder im Zweischichtbetrieb, innerhalb von 6 Monaten bzw. 3 Monaten im Zweischichtbetrieb unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so wird vermutet, dass die Beeinträchtigung verschleißbedingt ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art der Beeinträchtigung unvereinbar.
11.2. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Transportschäden können nur anerkannt werden, soweit sie auf der Empfangsquittung vermerkt werden. Die auf Grund einer verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
11.3. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt.
11.4. Wir haften nicht für Mängel in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten Dritter oder äußerer Einflüsse.
11.5. Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da wir anderenfalls von der Mängelhaftung befreit sind. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialaufwendungen tragen wir, soweit die Beanstandung berechtigt ist.
11.6. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen – selbst bei gerechtfertigter Beanstandung – trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sein denn, die Verbringung war mit uns vereinbart.
11.7. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald der Auftraggeber oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten – auch zur Inbetriebnahme- ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen, es sei denn, wir sind mit der Vornahme der Nachbesserung in Verzug oder haben diese unberechtigterweise abgelehnt.
11.8. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht, wenn der Schaden nicht auf Grund einer Zusicherung entstanden ist.
12. Rücktritt, Minderung, Schadenersatz
12.1 Der Auftraggeber hat ein Rücktrittsrecht oder ein Recht auf Minderung: – wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen, – wenn die Ausbesserung oder Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, – wenn die Beseitigung eines Mangels durch uns verweigert wird.
12.2. Ein Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.
13. Haftung
13.1. Unsere Haftung für eigene Pflichtverletzungen und für solche unserer Verrichtungs- und Erfüllungshilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
13.2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich einer der in Ziffer 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
13.3. Für den Fall sich nachträglich herausstellenden Unvermögens zur Vertragserfüllung, das wir nicht zu vertreten haben, steht uns das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
13.4. Der Käufer ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen, der sich jedoch auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber erwachsenen Forderungen vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber erwachsenen und noch erwachsender Forderungen vor, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
14.2. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Auftraggebers geknüpft sind, ist der Auftraggeber gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
14.3. Der Auftraggeber darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen, andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen der Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
14.4. Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen.
14.5. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letztes Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
14.6. Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt, tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist so lange, wie er seine Verpflichtung aus dem Vertrage erfüllt, berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Maßnahmen oder Umstände, die unsere Sicherungsrechte gefährden, sind uns unverzüglich unter Angabe aller Details mitzuteilen.
14.7. Wir sind berechtigt – aber nicht verpflichtet – , den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Auftraggeber diese Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat.
14.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die uns abgetretenen Rechte anzuzeigen. Nehmen wir die von uns unter Eigentums-vorbehalt gelieferte Ware zurück, so gilt die Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich mitteilen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Halle/Saale.
15.2. Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unser Werk in Halle/Saale zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
15.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
16. Sonstiges
16.1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
16.2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.